Wann nimmt man Reverse-Charge?
Das Reverse-Charge-Verfahren wird in der Regel bei grenzüberschreitenden Geschäftsvorgängen angewandt, kommt aber nur dann zum Einsatz, wenn es sich beim Leistungsempfangenden um ein Unternehmen oder eine juristische Person handelt.Bei der Lieferung von Grundstücken sowie bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die Herstellung, Instandsetzung und Instandhaltung, Beseitigung oder Änderung von Bauwerken betreffen, kann das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden.Im Falle des Reverse Charge erhält das Unternehmen, das die Leistung empfängt, vom leistenden Unternehmen lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag (kein Steuerausweis) und schuldet die darauf entfallende Umsatzsteuer, die – soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht – wiederum als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Ist Reverse-Charge das gleiche wie 13b : § 13b UStG, die auch als „Reverse-Charge-Verfahren“ bezeichnet wird. Wesentlicher Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Sicherung des Steueraufkommens. Zudem hat die Vorschrift bei Leistungsbezügen aus dem Ausland auch eine gewisse Vereinfachungsfunktion für den ausländischen Unternehmer zum Ziel.

Welche Leistungen fallen nicht unter Reverse-Charge

Seit dem 1.1.2021 gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für sonstige Leistungen an Wiederverkäufer auf dem Gebiet der Telekommunikation. D. h., dass die Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen nur als Nebenleistung erbringen, nicht vom Reverse-Charge-Verfahren betroffen sind.

Was muss man bei Reverse-Charge beachten : Grundsätze des Reverse Charge Verfahrens

Im Rahmen des Reverse-Charge Verfahrens darf der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer auf seiner Rechnung nicht ausweisen. Er ist außerdem verpflichtet, seinen Kunden mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf seine Steuerschuldnerschaft hinzuweisen.

Hier einige Beispiele dafür, wann § 13b UStG gilt, können die folgenden Fälle sein:

  • Werklieferungen eines Unternehmers mit ausländischer Betriebsstätte, die in Deutschland erbracht werden.
  • Absatz Erbringung von Bauleistungen (z.B. auch für den Einbau von Fenstern und Türen)
  • Reinigung von Gebäuden.


Wann ist § 13b UStG anzuwenden Wie bereits erwähnt, tritt § 13b UStG in Kraft, wenn Lieferungen ins Ausland stattfinden oder bei bestimmten Leistungen im Inland. Im Umsatzsteuergesetz sind die maßgeblichen Umsätze aufgeführt, bei denen § 13b anzuwenden ist.

Wann gilt Reverse-Charge nicht

Für Kleinunternehmer gilt das Reverse-Charge-Verfahren nicht. Kaufen sie Waren oder Dienstleistungen aus dem Ausland, müssen sie die Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt abführen. Allerdings dürfen sie den Betrag nicht als Vorsteuer geltend machen.Zweck des Reverse-Charge-Verfahrens ist die Vermeidung von Betrugsfällen. Ein häufiger Fehler ist die Einordnung der innergemeinschaftlichen Lieferung: Die innergemeinschaftliche Lieferung ist bereits nach § 4 Nr. 1 b) UStG steuerfrei. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist dann der steuerbare Umsatz (§§ 1 Abs.Für Kleinunternehmer gilt das Reverse-Charge-Verfahren nicht. Kaufen sie Waren oder Dienstleistungen aus dem Ausland, müssen sie die Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt abführen. Allerdings dürfen sie den Betrag nicht als Vorsteuer geltend machen.