Anwendungsbereich der Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG. Besteuerungsgegenstand sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und Geschenke, die nicht in Geld bestehen.Unter die Anwendung des § 37b EStG fallen somit alle Geschenke, die nicht in Geld bestehen und sowohl über als auch unter 35 EUR liegen. Eine Ausnahme bilden lediglich die Geschenke, die unter die Streuartikel (Anschaffungskosten unter 10 EUR) fallen.Andere Erholungsbeihilfen können pauschal versteuert werden. Die Pauschalierung ist nur möglich, wenn die Beihilfen insgesamt pro Kalenderjahr 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für dessen Ehegatten und 52 € für jedes Kind nicht übersteigen.
Was sind betrieblich veranlasste Zuwendungen : Betrieblich veranlasste Zuwendungen i.S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 37b Abs. 2 EStG sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind.
Was fällt unter 37b
§ 37b Abs. 2 EStG erfasst die betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer, soweit die Zuwendungen grundsätzlich einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Wann findet der 37b EStG keine Anwendung : Die Pauschalierung kann nicht angewandt werden, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr insgesamt den Bruttobetrag von 10.000 Euro übersteigen oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.
Nach § 37b EStG kann ein Arbeitgeber die Einkommenssteuer für Zuwendungen für die Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro über einen pauschalen Steuersatz von 30 % übernehmen. Dies gilt zuzüglich der Sozialabgaben, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags. Zuwendungen, die nach § 37b EStG pauschal mit 30% versteuert werden, sind Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV und damit sozialversicherungspflichtig. Diese Pauschalierung löste bis 31.12.2008 generell keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
Wann Kein 37b EStG
Das BMF stellt in seinem 12-seitigen Schreiben klar, dass Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen) nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG einbezogen werden müssen.Zur Verbuchung der Pauschalsteuer sollten zwei Konten „Steuer § 37b abziehbar“ (für Geschenke an Geschäftsfreunde unter 35 Euro und Mitarbeiter) und „Steuer § 37b nicht abziehbar“ (für Geschenke an Geschäftsfreunde über 35 Euro) angelegt werden.
Antwort Wann 37b anwenden? Weitere Antworten – Wann 37b EStG Anwendung
Anwendungsbereich der Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG. Besteuerungsgegenstand sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und Geschenke, die nicht in Geld bestehen.Unter die Anwendung des § 37b EStG fallen somit alle Geschenke, die nicht in Geld bestehen und sowohl über als auch unter 35 EUR liegen. Eine Ausnahme bilden lediglich die Geschenke, die unter die Streuartikel (Anschaffungskosten unter 10 EUR) fallen.Andere Erholungsbeihilfen können pauschal versteuert werden. Die Pauschalierung ist nur möglich, wenn die Beihilfen insgesamt pro Kalenderjahr 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für dessen Ehegatten und 52 € für jedes Kind nicht übersteigen.
Was sind betrieblich veranlasste Zuwendungen : Betrieblich veranlasste Zuwendungen i.S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 37b Abs. 2 EStG sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind.
Was fällt unter 37b
§ 37b Abs. 2 EStG erfasst die betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer, soweit die Zuwendungen grundsätzlich einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Wann findet der 37b EStG keine Anwendung : Die Pauschalierung kann nicht angewandt werden, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr insgesamt den Bruttobetrag von 10.000 Euro übersteigen oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.
Nach § 37b EStG kann ein Arbeitgeber die Einkommenssteuer für Zuwendungen für die Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro über einen pauschalen Steuersatz von 30 % übernehmen. Dies gilt zuzüglich der Sozialabgaben, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags.

Zuwendungen, die nach § 37b EStG pauschal mit 30% versteuert werden, sind Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV und damit sozialversicherungspflichtig. Diese Pauschalierung löste bis 31.12.2008 generell keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
Wann Kein 37b EStG
Das BMF stellt in seinem 12-seitigen Schreiben klar, dass Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen) nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG einbezogen werden müssen.Zur Verbuchung der Pauschalsteuer sollten zwei Konten „Steuer § 37b abziehbar“ (für Geschenke an Geschäftsfreunde unter 35 Euro und Mitarbeiter) und „Steuer § 37b nicht abziehbar“ (für Geschenke an Geschäftsfreunde über 35 Euro) angelegt werden.